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(1613 / Hauptmenü ) (>§ 1613 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Für die Vergangenheit kann G .. nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem S zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen .." (§ 1613 I 1 BGB). 2. Sichert das Verlangen den Anspruch wegen nachfolgender Fälligkeiten? (a) Grundsätze: Die Aufforderung genügt, wenn sie (für S erkennbar) zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Unterhalt erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Zweck deutlich gemacht wird, ein Unterhaltsbegehren vorzubereiten, BGH DRsp 2007/4142 = FamRZ 2007,453 = NJW 2007,1273. Dass künftige Monate jeweils zu "Rückständen" werden, ist danach zunächst (dazu) unschädlich. Eine Bezifferung ins Blaue ist nicht mehr nötig. Ein Verlangen, das die vor dem 30.6.1998 geltenden Voraussetzungen (dazu) erfüllt, ist erst recht ausreichend. (b) Ist das Verlangen wirksam? (ba) Zeitlich: str.: [...]
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