Rangfolge der Unterhaltsgläubiger:
(Unt/538)
Autor: Brückel
Generelle Fragen:
-Allgemeines (woraus ergibt sich der Rang und welche Bedeutung hat er?)
-Rangfragen bei Lebenspartnerschaft
Einzelne Anspruchskonkurrenzen:
-Wenn ein Kind konkurriert mit einem:
-Ehegatten nach Aufhebung der Ehe (dazu): Ebenso (falls Unterhalts-Ansprüche
bestehen), so ausdrücklich § 1609 II 2 BGB a.F..
-Wenn der Ehegatte konkurriert mit einem:
-Fälschlich für tot erklärten Gatten:
Dieser hat einen Anspruch (nach § 1318 BGB analog >dazu), der gleichrangig ist, Palandt[75.] 1319 R.7.
-Wenn S eine Doppelehe führt (dazu):
Der gutgläubige Bigamist (dazu) ist dem Ehegatten gleichrangig, Palandt[75.] 1318 R.5.
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