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(Ansprüche /  Hauptmenü )

Rangfolge der Unterhaltsgläubiger:  

(Unt/538)
Autor: Brückel

(>Rangfolge der Schuldner)

Generelle Fragen:

-Allgemeines (woraus ergibt sich der Rang und welche Bedeutung hat er?)  

(>Rangproblem ab 1.1.2008)

-Rangklassen der Gläubiger

-Rangfragen bei Lebenspartnerschaft  

Einzelne Anspruchskonkurrenzen:

-Wenn ein Kind konkurriert mit einem:

-Anderen Kind

-Nicht geschiedenen Gatten

-Geschiedenen Gatten

-Ehegatten nach Aufhebung der Ehe (dazu): Ebenso (falls Unterhalts-Ansprüche

bestehen), so ausdrücklich § 1609 II 2 BGB a.F..

-Neuen Gatten

-Wenn der Ehegatte konkurriert mit einem:

-Ex-Ehegatten

-Ex-Ehegatten + Kindern

-Fälschlich für tot erklärten Gatten:

Dieser hat einen Anspruch (nach § 1318 BGB analog >dazu), der gleichrangig ist, Palandt[75.] 1319 R.7.

-Nichtehelichen Elternteil

-Wenn S eine Doppelehe führt (dazu):

Der gutgläubige Bigamist (dazu) ist dem Ehegatten gleichrangig, Palandt[75.] 1318 R.5.