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1. Während bestehender Lebenspartnerschaft: (Ansprüche ab 1.1.2008; gilt nicht für Rückstände >dazu) (a) Gesetzeslage: (aa) Vor Trennung: „Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend" (§ 5 S.2 LPartG). (ab) Ab Trennung: „Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend" (§ 12 S.2 LPartG). (b) Bedeutung: Der Lebenspartner steht rangmäßig einem Ehegatten gleich (Verweisung auf § 1609 BGB >Text): >Dazu. 2. Ab deren Aufhebung: (Ansprüche ab 1.1.2008; gilt nicht für Rückstände >dazu) (a) Gesetzeslage: "Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" (§ 16 S.2 LPartG). (b) Bedeutung: Der Ex-Lebenspartner steht rangmäßig einem Ex-Ehegatten gleich (Verweisung auch auf § 1582 BGB >Text): >Dazu. [...]
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