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(>Wenn Kinder hinzukommen / >Bei Lebenspartnern / >Bedeutung des Rangs) (>Wenn ein nichtehelicher Elternteil hinzukommt / >Bedarf des Gatten / >Prägung?) (>Selbstbehalt von S) 1. Situation: Wenn G1 (=früherer Gatte) und G2 (=neuer Gatte) als Gläubiger um Unterhalt von S konkurrieren. 2. Welcher (Ex-)Ehegatte ist grds. vorrangig? (s.u.: >Unterhaltsberechnung) a. Wenn nach dem EheG geschieden wurde (dazu): Der Geschiedene hat keinen Vorrang, Oelkers FamRZ 1999,1477, Hampel FamRZ 1995,1177. Beide Ehegatten sind gleichrangig, Wendl-Staudigl[5.] § 5 R.49. Daran hat sich zum 1.1.2008 nichts geändert (§ 36 Nr.7 EGZPO). b. Ansprüche nach dem BGB: (ab 1.1.2008; gilt nicht für Rückstände >dazu): (a) Gesetzeslage: (aa) § 1582 BGB: "Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609" (>Text) (ab) § 1609 BGB: >Dazu. (b) Bedeutung: (ba) Wenn beide Kinder betreuen (und sich daraus ein [...]
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