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(>Bei Erbfällen nach Scheidung) 1. Erbschaft während des Getrenntlebens: a. Erhaltenes Kapital und Erträge: str.: a) Ja: Ein Erbfall ist grds. nicht ungewöhnlich, daher sind Zinsen aus dem Erbe prägend, OLG Hamm DRsp 1998/7389 = FamRZ 1998,620, OLG Hamm DRsp 1995/6982 LS = FamRZ 1992,1184. b) Grds. nein (schon wegen der Testierfreiheit), außer wenn sich die Eheleute bereits auf das Erbe eingerichtet hatten, OLG Frankfurt FamRZ 1986,165, Niepmann/Seiler[14.] R.66. Erträge aus ererbtem Vermögen wären nur dann prägend, wenn sie bereits vor Trennung den Familienunterhalt beeinflusst hätten, Leitlinien (dazu) Schleswig 1/24 (15.2). c) Sache des Einzelfalls: Mende NZFam 2020,191. b. Erbschaftssteuer: Diese ist grds. bereinigend abzuziehen. Wenn S jedoch die Steuer nicht aus der Erbschaft bezahlt, sondern diese für eigene Zwecke verbraucht, ist die Steuerverbindlichkeit nicht abziehbar, OLG Köln DRsp 2008/6179 = FamRZ 2008,1536. 2. Nach Trennung entstandener [...]
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