Sind daraus folgende Einkünfte der getrennten Eheleute für den Bedarf als prägend zu behandeln? 1. Grundsatz: Soweit Einkünfte erst durch die Trennung bedingt sind, scheidet eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse grds. aus. Nutzungen, die vor Trennung nicht gezogen wurden und die ohne die Trennung nicht angefallen wären, sind nicht prägend, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.261. 2. Fallgruppen: a. Aufteilung einer Lebensversicherung: Wenn nach Trennung die Aufteilung einer vom berufstätigen Gatten unterhaltenen befreienden Lebensversicherung vereinbart wird, sind die Erträge aus der anteilig ausgezahlten Versicherungssumme für den Bedarf des nicht berufstätigen Gatten einzubeziehen, soweit das Einkommen des anderen nach dessen Eintritt in den Ruhestand absinkt, OLG Köln DRsp 1998/2242 = FamRZ 1998,743 = NJW 1998,1500. b. (Vorzeitiger) Zugewinnausgleich: Daraus resultierende Zinseinkünfte sind nicht prägend und von G zur Deckung des eigenen Bedarfs einzusetzen, BGH DRsp [...]