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1. Veränderungen auf Grund freiwilliger Entscheidungen: a. Grundsätze: Wenn der Veränderung eine eheunabhängige und ggf. gerade durch die Trennung motivierte Entscheidung zugrunde liegt, "schlägt dies nicht ohne weiteres auf den Maßstab für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs durch", aber ein vorübergehendes Absinken des Lebensstandards kann G bei vorrangigen Interessen von S zuzumuten sein, BGH DRsp 1993/725 = FamRZ 1992,1045 = NJW 1992,2477. Eine Entscheidung (Berufswechsel) kann als prägend behandelt werden, wenn sich die Veränderung nicht zum Nachteil des Berechtigten auswirkt, BGH DRsp 1992/4243 = FamRZ 1985,911 = NJW 1985,2268. b. DDR-Fälle: (a) Flucht: Eine Einkommenserhöhung nach der Flucht eines Ehegatten aus der DDR mit folgender Scheidung ist nicht prägend, OLG Karlsruhe DRsp 1996/23045 = FamRZ 1997,370. (b) Wiedervereinigung: Prägung? >Dazu. c. Reduzierung der Arbeitszeit: >Dazu. 2. Veränderungen durch Obliegenheitsverletzungen: a. Bei [...]
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