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(>Ist die Verwertung der zugewendeten Vermögenssubstanz geschuldet?) (>Zuwendungen im Güterrecht) 2. Speziell: Zuwendungen in neuer Beziehung 1. Grundsätze: a. Wer ist "Dritter"? Das kann auch der neue Partner (dazu) sein, OLG Bamberg FamRZ 1996,628, oder beim Kindesunterhalt ein Elternteil (dazu), BGH DRsp 1994/4444 = FamRZ 1985,584 = NJW 1985,1339, auch der Stiefelternteil, Rahm/ Künkel XII R.21. b. Liegt eine freiwillige Zuwendung vor? (a) "Zuwendung"? Das kann auch ein zinsfreies Darlehen sein, BGH DRsp 2005/8027 = FamRZ 2005,967 /2. Oder die mietfreie Überlassung von Wohnraum (dazu). Auch freie Kost und Logis, OLG Frankfurt DRsp 2007/22538. Auch Unterhalt in einer Stieffamilie, Rahm/ Künkel XII R.21 f. (b) Ist sie freiwillig? Soweit ein Anspruch auf die Zuwendung bestanden hat: Nein, vgl. Büttner FamRZ 2002,1446. Wenn es sich um eine vermögenswerte Gegenleistung für eine unentgeltliche Leistung handelt: Nein, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.369. (c) [...]
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