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(Sonstige Einkünfte / Hauptmenü ) (>Arbeitsloseneinkünfte / >ALG II / >Sätze nach SGB XII) Monatlicher Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II: Seit 1.1.2017 (BGBl.2016 I 3169): Abweichend vom früheren Recht verweist § 20 SGB II jetzt auf die Regelbedarfe und deren Stufen gemäß § 28 SGB XII (>Dazu), eine gesonderte Bekanntmachung (gemäß dem früheren § 20 V SGB II) ist nicht mehr erforderlich, BT-Drs.18/9984 S.107. Ab 1.1.2016 (BGBl.2015 I 1792): a. Für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist (§ 20 II 1 SGB II): 404 €. b. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20 II 2 Nr.1 i.V.m. 77 IV Nr.1 SGB II): 306 €. c. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht [...]
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