(>Beim Güterrecht) 1. Ist die Substanz einzusetzen? Bei einer Verwertung als Vermögen (dazu) ist die besondere Zweckbestimmung des Schmerzensgelds (§ 253 II (847) BGB >Text) zu beachten: 1) Ausgleichsfunktion: (a) Grundsatz: Die Vermutung gleich hoher Aufwendungen nach §§ 1610a, 1578a BGB (dazu) gilt hier i.Zw. analog, so dass grds. kein einzusetzender Restbetrag verbleibt. (b) Gegenüber einem minderjährigen Kind: Diese Zweckbestimmung tritt im Mangelfall nach § 1603 II 1 BGB (dazu) zurück, so dass das Schmerzensgeld von S hier einzusetzen ist (aber dafür ist ggf. der Eigenbedarf von S maßvoll zu erhöhen >dazu), BGH FamRZ 1989,170 (172) = NJW 1989,524. 2) Genugtuungsfunktion: Sie ist nach Billigkeit zu berücksichtigen. G darf infolgedessen über das Schmerzensgeld frei verfügen (und sollte dies zur Vermeidung der unterhaltsrechtlichen Anrechnung auch tun, s.u.2.), Niepmann/Seiler[14.] R.875. 2. Sind (fiktive) Erträge als Einkommen anzurechnen? a. Falls [...]