Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Beim Güterrecht) 1. Ist die Substanz einzusetzen? Bei einer Verwertung als Vermögen (dazu) ist die besondere Zweckbestimmung des Schmerzensgelds (§ 253 II (847) BGB >Text) zu beachten: 1) Ausgleichsfunktion: (a) Grundsatz: Die Vermutung gleich hoher Aufwendungen nach §§ 1610a, 1578a BGB (dazu) gilt hier i.Zw. analog, so dass grds. kein einzusetzender Restbetrag verbleibt. (b) Gegenüber einem minderjährigen Kind: Diese Zweckbestimmung tritt im Mangelfall nach § 1603 II 1 BGB (dazu) zurück, so dass das Schmerzensgeld von S hier einzusetzen ist (aber dafür ist ggf. der Eigenbedarf von S maßvoll zu erhöhen >dazu), BGH FamRZ 1989,170 (172) = NJW 1989,524. 2) Genugtuungsfunktion: Sie ist nach Billigkeit zu berücksichtigen. G darf infolgedessen über das Schmerzensgeld frei verfügen (und sollte dies zur Vermeidung der unterhaltsrechtlichen Anrechnung auch tun, s.u.2.), Niepmann/Seiler[14.] R.875. 2. Sind (fiktive) Erträge als Einkommen anzurechnen? a. Falls [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen