(>Anspruch auf Abfindung? / >Abfindung von Unterhalt / >Bei VKH) 2. Anrechnungszeitraum / 3. Wenn die Abfindung verbraucht wurde 1. Kommt eine Anrechnung der Abfindung in Betracht? a. Als was wäre sie ggf. anzurechnen? (a) Als Vermögen? (aa) Beim Unterhalt? Die Abfindung ist an sich Vermögen, wegen ihrer Zweckbestimmung aber wie Einkommen einzusetzen, OLG Frankfurt DRsp 2002/10818. Nur soweit die Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht verbraucht wurde, ist sie beim Unterhalt als Vermögen (dazu) zu betrachten, OLG Köln DRsp 2004/13880; a.A.: sie ist auch dann weiter zur Aufstockung des Einkommens zu verwenden, OLG Hamm DRsp 2007/7175 = NJW 2007,1218. (ab) Oder beim Zugewinnausgleich? (aba) Was würde dort gelten? >Dazu. (abb) Konkurrenz: Soweit die Abfindung für Unterhalt zur Verfügung gestellt wird, ist sie (wegen § 1381 BGB >dazu) nicht beim Zugewinnausgleich anzusetzen, OLG Frankfurt DRsp 2000/8547 = FamRZ 2000,611. Zur Problematik [...]