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Höhe des Trennungsunterhalts bei Eigeneinkommen von G

(Unt/677)
Autor: Brückel

(>Ohne Eigeneinkommen /  >Nachehelich)

Wenn G überobligatorisches Eigeneinkommen hat:

Solches Eigeneinkommen ist nur nach Billigkeit (dazu) entsprechend den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen, Düsseldorfer Tabelle (B.I.1.c). Nach h.M. ist es grds. nicht prägend (dazu). Daher gilt grds. die Anrechnungsmethode. Aber auch hier ist die Differenzmethode (dazu) anzuwenden, wenn solches Einkommen als Surrogat bisheriger Nur-Betreuung anzusehen ist, OLG Köln DRsp 2001/15471 = NJW 2001,3716 = FamRZ 2002,463. Soweit Einkommen nach Billigkeit nicht zu berücksichtigen ist (dazu), bleibt es endgültig außer Betracht, BGH DRsp 2005/9025 = NJW 2005,2145 (2149) = FamRZ 2005,1154.

Ansonsten (bei obligationsmäßigem Eigeneinkommen von G; auch bei fiktivem (dazu), Büttner

NJW 2001,3245, BGH DRsp 2003/3171 = FamRZ 2003,434):

-Ausgangspunkt: Bereinigte Einkünfte von G und S:

= >Einkommen ./. >Belastungen

-Übliche Quoten-Bedarfsberechnung:

-Grundlagen

-Wie wirkt sich Eigeneinkommen aus?

-Welche Methode ist konkret anzuwenden? Wenn die Einkünften von G:

-Prägend sind (Differenzmethode)  

-Nicht prägend (Anrechnungsmethode)  

-Zweifels-/ Mischfälle

-Berechnung bei konkreter Bedarfsermittlung:

Bei ungewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen (dazu) ist der Bedarf konkret (dazu) darzulegen und das Eigeneinkommen von G darauf anzurechnen, OLG Köln DRsp 2001/11625 = FamRZ 2002,326.