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(>Grundlagen / >Prägung / >Wandelbar? / >Sättigungsgrenze? / >Mindestbedarf) (>§ 1577 f im Kontext) Bei Lebenspartnerschaft: Entsprechend (§§ 12 >Text, 16 >Text LPartG). 2. Quoten-Unterhalt 1. Steht G der "volle Unterhalt" zu (§§ 1577 II i.V.m. 1578 BGB)? a. Gesetzeslage: (a) § 1578 I 2 BGB: "Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf". (b) § 1577 II 1 BGB: "Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet". (c) § 1361 BGB: Bei Trennungsunterhalt gilt § 1578 I BGB entsprechend, BGH DRsp 2016/450 = NJW 2016,322 = FamRZ 2016,199 [12], BGH DRsp 2021/16372 = NZFam 2021,1008 = FamRZ 2021,1965 = NJW 2022,621 [18], OLG Brandenburg DRsp 2021/17762. b. Kann der volle Unterhalt geltend gemacht werden? Statt des Vorgehens über eine Quote (>s.u.) ist stets eine konkrete (dazu) Bedarfsermittlung zulässig, BGH DRsp 1994/4284 = FamRZ 1987,691 = NJW 1987,2739 [...]
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