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(>Alternative: Additionsmethode / >Differenzmethode) 1. Wann ist die "Anrechnungsmethode" anzuwenden? a. Grundlagen: Anrechnungsmethode = Abzugsmethode = Subtraktionsmethode, vgl. BGH DRsp 1994/4553 = FamRZ 1984,356 = NJW 1984,1537, BGH DRsp 1992/3772 = FamRZ 1986,783 = NJW 1987,58, Leitlinien (dazu) (15.2.3) Hamm 1/24. b. Beim Elementarunterhalt: Wenn G jetzt über Einkommen verfügt, welches als im maßgeblichen Zeitpunkt nicht prägend (dazu) für den Bedarf unerheblich ist (und das auch nicht als Surrogat gilt >dazu), aber jetzt die Bedürftigkeit von G mindert. Nach der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind Einkünfte des Berechtigten aus Vermögen, das in der Ehe nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, sowie Einkünfte aus dem vom Pflichtigen geleisteten Altersvorsorgeunterhalt Leitlinien (dazu) (15.2.3) Hamm 1/24. c. Bei Mehrbedarf von G (dazu): Das Einkommen von G ist vorab nach der Anrechnungsmethode mit dessen Mehrbedarf zu verrechnen [...]
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