(Beim Trennungsunterhalt: >Ohne Eigeneinkommen / >Mit Eigeneinkommen von G) 1. In welcher Art ist Unterhalt geschuldet? a. Gesetzeslage: "Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren" (§ 1585 I 1 BGB >Text). b. Bedeutung: Geschuldet ist nur eine Geldrente; eine andere Art (z.B. freies Wohnen) kann zwar vereinbart (dazu), aber sonst nicht verlangt werden, BGH DRsp 1994/4380 = FamRZ 1986,436 = NJW 1986,1339. c. Bei Gütergemeinschaft: >Dazu. 2. Wie wird der Elementar-Barunterhalt berechnet? a. Grundsatz: Im Prinzip gelten die gleichen Regeln wie beim Trennungsunterhalt (dazu). (a) Bei Eigeneinkommen von G: >Dazu. (b) Ansonsten: >Dazu. b. Berechnungsarten: (a) Differenzmethode: >Dazu. (b) Abzugsmethode: >Dazu. (c) Mischmethode: >Dazu. (d) Additionsmethode: >Dazu. c. Gibt es Besonderheiten gegenüber Trennungs-Unterhalt? (a) Zeitpunkt: Für die Bemessung des Bedarfs (dazu) gilt hier grds. der Zeitpunkt der Rechtskraft der [...]