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2. Anfang der Ehezeit / 3. Ende der Ehezeit 1. Im Versorgungsausgleich gilt grds. eine fiktive gesetzliche "Ehezeit"! a. Grundsätze: (a) Weshalb kommt es auf die Ehezeit an? >Dazu. (b) Was ist "Ehezeit"? In § 3 I VersAusglG (Text) wird für den Versorgungsausgleich eine fiktive Ehezeit definiert (>s.u.): Sie wird pauschaliert nach vollen Monaten. (c) Bei Lebenspartnern (dazu): "Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit .." (s.u.; § 20 II LPartG >Text). (d) Disponibel? >Dazu. (e) Korrektur bei langer Trennung? >Dazu. b. Weshalb gelten hier andere Stichtage als beim Zugewinnausgleich? Die Regelung dient ausschließlich der Vereinfachung der Berechnung bei regelmäßig geleisteten Beiträgen, BGH DRsp 1993/377 = FamRZ 1993,292. c. Gibt es Ausnahmen? (a) Grundsatz: Nur ausnahmsweise gelten (wegen des Gleichlaufs) die taggenauen Stichtage aus dem Güterrecht (dazu). (b) Beim Anfang der Ehezeit: Ausnahmsweise ist taggenau zu rechnen, wenn [...]
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