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(>Änderungen des Rechts) 1. Grundsatz: Der Entscheidung sind grds. endgültig die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (dazu) zugrunde zu legen, BGH DRsp 2009/4057 = FamRZ 2009,586 [21]. 2. Wenn Veränderungen vor dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eintreten: a. Kommt eine Berücksichtigung überhaupt in Betracht? (a) Wenn das Anrecht erloschen ist: Grds. ja, denn nur Versorgungsanrechte, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind, können in den Ausgleich einbezogen werden, BGH DRsp 1993/1078 = FamRZ 1992,45. Anderes gilt nur dann, wenn ein betriebliches Anrecht nach dem Ende der Ehezeit durch Erlassvertrag wegfällt, OLG Karlsruhe DRsp 2004/2908 = FamRZ 2004,1037. Wenn eine Versicherung gekündigt wird, ist nur ein güterrechtlicher Ausgleich möglich, OLG Brandenburg DRsp 2007/1316. (b) Bei sonstigen Veränderungen: (ba) Ab 1.9.2009 (dazu): Im Ergebnis gilt das Gleiche wie früher >s.u. (§ 5 II [...]
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