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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Einzelheiten / -->Ist das Anrecht zu dynamisieren? / -->Wie wäre es auszugleichen?) 1. Anwendbar? Wenn es sich um eine Betriebsrente handelt (dazu), deren Träger öffentlich-rechtlich organisiert ist (maßgeblich ist die Rechtsform des Trägers), OLG Naumburg DRsp 2007/7241 = FamRZ 2007,1899. Übersicht: Wick FamRZ 2008,1223. 2. Voraussetzung ist Unverfallbarkeit: a. Grundsatz: Die Unverfallbarkeit ist nach § 1587a II Nr.3 S.3 BGB Voraussetzung für die Einbeziehung in einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. b. Wann liegt Unverfallbarkeit vor? -->Dazu. c. Gilt hier § 18 BetrAVG? Für den öffentlichen Dienst gelten statt § 2 BetrAVG z.T. Sonderregelungen: (a) Jetzt: § 18 BetrAVG ist neu gefasst, FamRZ 2001,214; dazu vgl. Glockner FamRZ 2002,287. Die Neufassung ist rückwirkend anzuwenden, BGH DRsp 2002/5010 = FamRZ 2002,1401. (b) Bis 31.12.2000: Die Ungleichbehandlung der Unverfallbarkeit in § 18 BetrAVG ist [...]
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