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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wer ist Ausgleichsschuldner (S)? Dazu ist der Reihe nach zu prüfen: 1) Welche Anrechte wurden erworben? (a) Welche wurden ermittelt? Für beide Parteien ist zunächst jeweils aufzulisten, was sie an festgestellten Anrechten (dazu) innerhalb der Ehezeit (dazu) erworben haben, Scholz/ Stein M R.203. (b) Wenn die Ermittlung unvollständig ist mangels Mitwirkung (dazu): Ob fiktive Anrechte angesetzt werden können, ist streitig (dazu). 2) Wer hat effektiv wie viel? Grds. ist zu prüfen, ob die Anrechte richtig bewertet sind (dazu). Ggf. sind die festgestellten Anrechte auf ihren Ehezeitanteil zu reduzieren (dazu) und ggf. zu dynamisieren (dazu). Die vergleichbar gemachten Anrechte sind sodann jeweils zu addieren, Scholz/ Stein M R.5. Soweit ein Ehegatte keine Anrechte erworben hat, ist bei ihm Null anzusetzen, BGH NJW 1980,396. 3) Wer hat mehr? Wer in dieser Ausgleichsbilanz in der Summe die werthöheren Anrechte erworben hat, ist der [...]
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