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Altes Recht (dazu) - (Entfällt für Neuverfahren ab 1.9.2009 >dazu) Auch in Altverfahren ist § 1587b V (wegen des Wegfalls von § 76 II 3 SGB VI) ab dem 1.9.2009 nicht mehr anzuwenden, BGH DRsp 2011/2820 = FamRZ 2011,550. 2. Auswirkung auf den VA 1. Welcher Höchstbetrag gilt für Rentenanwartschaften? a. Welche Bedeutung hat der Höchstbetrag? Gemäß § 1587b V BGB dürfen die zu übertragenden bzw. neu zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den bereits bestehenden Anrechten nicht den Höchstbetrag nach § 76 II 3 SGB VI übersteigen. Ein Versicherter soll durch den VA keine höhere Rente erhalten, als er sie in der Ehezeit durch Höchstbeiträge selbst hätte erwerben können, BGH DRsp 2009/4064 = FamRZ 2009,591 [19]. b. Nach dem 1.9.2009: Soweit weiterhin bisheriges Recht gilt (dazu), ist auch der Höchstbetrag weiter zu beachten, OLG Stuttgart DRsp 2010/9109 = FamRZ 2010,1442; a.A.: nicht mehr anwendbar, OLG Schleswig DRsp [...]
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