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1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen" (§ 1632 II BGB). b. Wer ist "Dritter"? "Dritte" sind nur Personen, die nicht selbst zum Personenkreis der Umgangsberechtigten nach § 1684 BGB (dazu) oder § 1685 BGB (dazu) zählen, Rahm/ Künkel IIIB R.521. 2. Verhältnis des Dritten zum Sorgeinhaber: a. Kann der Sorgeinhaber bestimmen? Der Sorgeinhaber kann dem Dritten kraft seiner Personensorge den Umgang gestatten oder verbieten (§ 1632 II BGB). Das Umgangsbestimmungsrecht (dazu) ist Teil der Personensorge (dazu). b. Wer könnte das Gericht anrufen? (a) Der Inhaber der Sorge: Nach § 1632 III BGB (dazu). (b) Der Dritte? Der Dritte ist nicht antragsberechtigt. Er kann allenfalls Maßnahmen nach § 1666 BGB (dazu) anregen (und so ggf. den eigenen Umgang erreichen >dazu). Dem Sorgeinhaber darf nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden, [...]
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