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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Grundsatz: Die allgemeinen Regeln (dazu) über die örtliche Zuständigkeit für FGG-Sachen (mit bzw. ohne anhängige Ehesache) gelten. 2. Außerdem wegen Sachzusammenhangs? a. Wegen eines Sorge-Antrags? Ein bereits irgendwo anhängiges Sorge-Verfahren ist für die örtliche Zuständigkeit im Umgangs-Verfahren ohne Belang (da es sich um eigenständige Gegenstände handelt), BGH FamRZ 1994,299. b. Wegen eines gegenläufigen Umgangsantrags? Wenn in einem Umgangsverfahren nach Sorgewechsel jetzt die frühere Gegenpartei einen Umgangsantrag stellt, handelt es sich um ein neues Verfahren mit neu zu prüfender Zuständigkeit und neuem Gegenstandswert, OLG München FamRZ 1998,635 LS = DRsp 1998/16760. [...]
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