(>Verf.-Grundregeln) (>§ 167a FamFG im Kontext) Gilt ab 13.7.2013. - Ansprüche: >auf Umgang/ >auf Auskunft. 2. Bei Auskunftsbegehren 1. Bei Umgangsbegehren: a. Antrag: (a) Erforderlichkeit: § 167a I FamFG spricht von "Anträgen" (Text). Daher handelt es sich hier stets um Antragsverfahren i.S.v. § 23 FamFG (>Dazu). Erforderlich ist ein Antrag auf Umgang (dazu), Hoffmann FamRZ 2013,1078. Antragsberechtigt ist ausschließlich der leibliche (Putativ)Vater, Hammer FamRB 2013,298. Kein Anwaltszwang (dazu), Zöller[30.] 167a FamFG R.3. (b) Eidesstattliche Versicherung: (ba) Gesetzeslage: "Anträge .. sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben" (§ 167a I FamFG). (bb) Bedeutung: Ein Antrag ohne eidesstattliche Versicherung ist unzulässig. Der Antrag ist ohne Weiteres zu verwerfen, wenn nicht die Versicherung auf Hinweis nachgeholt wird, OLG Bremen DRsp [...]