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(Umgang / Hauptmenü ) (>Umgangsbegehren / >Verfahrensbesonderheiten / >Auskunft für rechtliche Eltern) Gilt ab 13.7.2013. 1. Voraussetzungen nach § 1686a BGB: a. Eigene leibliche Vaterschaft: (a) Gesetzeslage: ".. hat der leibliche Vater, der .., 2. ein Recht auf Auskunft .." (§ 1686a I Nr.2 BGB). (b) Bedeutung: Putativ-Vaterschaft genügt nicht, er muss wirklich biologischer Vater sein, BT-Drs.17/12163 S.13. Dies kann er nicht nach § 1598a BGB klären lassen (dazu). Daher muss er im Auskunftsverfahren seine Vaterschaft inzident prüfen lassen (>Dazu), BT-Drs.17/12163 S.10. b. Ernsthaftes Interesse: (a) Gesetzeslage: ".. der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat .." (§ 1686a I BGB). (b) Bedeutung: (ba) Grundsätze: Voraussetzung ist ein bereits manifest gewordenes qualifiziertes Interesse an dem Kind, also ein unverschuldet erfolgloses Bemühen um den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind, [...]
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