Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Ist das Familiengericht zuständig (ab 1.7.1998)? a. Unter welchen Voraussetzungen? (1) Nur wenn es um ein Kind geht: Das Familiengericht ist im Rahmen des BGB nur zuständig für die "Regelung des Umgangs mit einem Kind" (§§ 621 I Nr.2 ZPO, 23b I 2 Nr.3 GVG). Eine analoge Anwendung auf Haustiere ist streitig (dazu). (2) Nur wenn es minderjährig ist: Das Umgangsrecht mit familiengerichtlicher Zuständigkeit ist im BGB im 5. Titel "Elterliche Sorge" geregelt; diese setzt nach § 1626 I 1 BGB Minderjährigkeit voraus. Der Umgang mit einem volljährigen Kind unter Betreuung ist keine Familiensache, AG Ettlingen FamRZ 2001,369. (3) Nur bei Verfahrensberechtigten: Nur bei Personen nach § 1684 BGB (dazu) oder § 1685 BGB (dazu). Für den Umgang mit den Eltern ist das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren elterliche Sorge entzogen wurde, KG DRsp 2007/11207 = FamRZ 2006,1773. b. Was ist bei Beteiligung [...]