- Abänderung des Versorgungsausgleichs
- Abfindung
- Abschmelzungsbeträge
- Abtrennung des Versorgungsausgleichs
- Abtretung von Versorgungsansprüchen
- Aktueller Rentenwert
- Amtliche Umrechnungsfaktoren
- Amtsermittlung
- Analoges Quasisplitting
- Anpassung nach Rechtskraft
- Antragserfordernisse
- Anwaltszwang
- Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs
- Ausgleichsformen
- Ausgleichswert
- Auskunftspflichten und -rechte
- Ausländische Versorgungsanrechte
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs
- Aussetzung des Verfahrens
- Auszugleichende Anrechte
- Grundsatz
- Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und ihre Durchsetzung
- Auskunftspflicht der Ehegatten bzw. Lebenspartner untereinander
- Analoge Anwendung des § 4 VersAusglG im Steuerrecht
- Auskunftspflicht der Versorgungsträger gegenüber Ehegatten bzw. Lebenspartner
- Auskunftsrechte der Versorgungsträger
- Auskunftsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
- Mitteilungspflichten der Versorgungsträger untereinander
- Sonstige Sanktionen bei fehlender Mitwirkung von Ehegatten am Versorgungsausgleichsverfahren
Auskunftspflichten und -rechte
Das Familiengericht hat zwar alle zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Daten – auch für den schuldrechtlichen Ausgleich und bei der Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen – von Amts wegen zu erheben (§ 26 FamFG; → Amtsermittlung). Es ist dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eheleute und Lebenspartner sowie der Versorgungsträger angewiesen. Diese Mitwirkung kann erzwungen werden. Zur Vorbereitung oder auch zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich haben auch die Eheleute gegeneinander Auskunftsrechte und -pflichten. Weiter haben die Eheleute Auskunftsrechte gegenüber ihren Versorgungsträgern und in bestimmten Fällen auch gegenüber dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Und schließlich sind die Versorgungsträger untereinander zur gegenseitigen Information verpflichtet. Früher war die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht in § 11 VAHRG, § 53b Abs. 2 Satz 2 und 3 FGG [...]
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