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Abschmelzungsbeträge sind Versorgungsteile, die ursprünglich einmal zugesagt waren, bei späteren Satzungs- oder Gesetzesänderungen aber gestrichen wurden und jetzt unter Besitzstandsgesichtspunkten aufgezehrt, d.h. mit den laufenden Erhöhungen der Grundversorgung verrechnet werden. Einen ausgleichsfähigen Wert stellen sie nur für eine Übergangszeit dar. Deshalb werden sie auch nach Eintritt der Unverfallbarkeit i.S.d. Betriebsrentenrechts in der Person des Ausgleichspflichtigen wie des Ausgleichsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (→ Fehlende Ausgleichsreife) allein dem – ggf. nur zeitweiligen – schuldrechtlichen → Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Es handelt sich dabei um den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI, eine zusätzliche Leistung im Zusammenhang mit der Überführung von Ost- in Westrenten (OLG Jena, FamRZ 2001, 627) und die nichtdynamischen Teile der gesetzlichen Rente nach §§ 307b Abs. 6 oder 315a, 319a, 319b SGB VI, nach § 4 Abs. [...]
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