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Abtretung von Versorgungsansprüchen

Zur Sicherung des Anspruchs auf die monatlich zu zahlende Ausgleichsrente (→ Wertausgleich nach der Scheidung) kann der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichspflichtigen Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgung in Höhe der Ausgleichsrente verlangen, soweit diese fällig ist oder künftig fällig wird (§ 21 Abs. 1 VersAusglG, früher: § 1587i Abs. 1 BGB). Mit der sprachlichen Neufassung dieser Vorschrift ist eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht nicht verbunden (BT-Drucks. 16/10144, S. 64, 65). Nach wie vor kann für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente keine Abtretung verlangt werden (§ 21 Abs. 2 VersAusglG, früher: § 1587i Abs. 1 letzter Halbsatz BGB). Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf auf die Möglichkeit der Eheleute hingewiesen wird, abweichende Vereinbarungen über eine Abtretung rückständiger Ansprüche zu treffen, weil die Bestimmung insoweit nur den gesetzlichen Anspruch der [...]
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