- Abänderung des Versorgungsausgleichs
- Abfindung
- Abschmelzungsbeträge
- Abtrennung des Versorgungsausgleichs
- Abtretung von Versorgungsansprüchen
- Aktueller Rentenwert
- Amtliche Umrechnungsfaktoren
- Amtsermittlung
- Analoges Quasisplitting
- Anpassung nach Rechtskraft
- Antragserfordernisse
- Anwaltszwang
- Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs
- Ausgleichsformen
- Ausgleichswert
- Auskunftspflichten und -rechte
- Ausländische Versorgungsanrechte
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs
- Aussetzung des Verfahrens
- Auszugleichende Anrechte
- Verfassungsrechtliche Notwendigkeit
- Begrenzung des Kreises der anpassungsfähigen Anrechte
- Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Begrenzung
- Durchbrechung des Grundsatzes strikter Trennung der Versorgungsschicksale
- Tod des Berechtigten ohne Bezug von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich
- Tod des Berechtigten und nur begrenzter Bezug von Leistungen
- Unterhaltsanspruch des Berechtigten vor dem Rentenfall
- Anpassung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze bei der ausgleichspflichtigen Person
- Übergangsrecht
- Anderweitige Abwendung der Kürzung
Anpassung nach Rechtskraft
Mit seiner Entscheidung vom 28.02.1980 (BVerfG, FamRZ 1980, 326 ff.) hatte das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, Härten des bis dahin geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu beseitigen, die sich daraus ergaben, dass dem Ausgleichspflichtigen auch dann Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich abgezogen wurden, wenn der Ausgleichsberechtigte die Vorteile des Versorgungsausgleichs gar nicht oder nicht in angemessenem Umfang erhielt. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit den §§ 4–9 des VAHRG vom 21.02.1983 nachgekommen. In drei Fällen konnte danach der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden (vgl. auch Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Kap. III, Rdnr. 172 ff.). Die Nachfolge der Härteregelungen im VAHRG haben die Regelungen zur Anpassung nach Rechtskraft in den §§ 32–38 VersAusglG angetreten. Sie wurden nicht nur sprachlich neu gefasst, sondern auch inhaltlich verändert. Mit den §§ 35 und 36 VersAusglG ist ein weiterer [...]
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