Das Familiengericht hat zwar alle zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Daten – auch für den schuldrechtlichen Ausgleich und bei der Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen – von Amts wegen zu erheben (§ 26 FamFG; → Amtsermittlung). Es ist dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eheleute und Lebenspartner sowie der Versorgungsträger angewiesen. Diese Mitwirkung kann erzwungen werden. Zur Vorbereitung oder auch zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich haben auch die Eheleute gegeneinander Auskunftsrechte und -pflichten. Weiter haben die Eheleute Auskunftsrechte gegenüber ihren Versorgungsträgern und in bestimmten Fällen auch gegenüber dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Und schließlich sind die Versorgungsträger untereinander zur gegenseitigen Information verpflichtet. Früher war die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht in § 11 VAHRG, § 53b Abs. 2 Satz 2 und 3 FGG [...]