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Die Eheleute sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehört auch ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Weigerung eines Ehegatten, einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen zu begründen, ist jedoch nicht justiziabel, was bereits aus Art. 11 Abs. 1 GG folgen dürfte. Das Gericht kann in dieser Frage nicht zur Entscheidung angerufen werden. Die Weigerung kann aber unterhaltsrechtliche Folgen haben, wenn sie sich als schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. (Nr. 6 a.F.) darstellt; siehe Stichwort „Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)”. Der BGH hat dies angenommen, wenn sich der weigernde Ehegatte einem objektiv vernünftigen und zumutbaren Vorschlag ohne sachliche Gegengründe willkürlich verschließt (BGH, Urt. v. 13.12.1989 – IVb ZR 79/89, FamRZ 1990, 492, Rdnr. 23 ff.; BGH, Urt. v. 11.02.1987 – IVb ZR 15/86, FamRZ 1987, 572, Rdnr. 16 ff.). Ein schwerwiegender Grund liegt nicht schon vor, wenn beide [...]
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