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Bei lang andauernden Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Parteivereinbarung beruhen, können im Laufe der Zeit Veränderungen eintreten. Bevor man an eine Abänderung oder Anpassung dieser Vereinbarung nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) denkt, ist in jedem Fall zu überlegen, ob eine ergänzende Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB möglich ist (BGH v. 12.12.1985 – III ZR 200/84, FamRZ 1986, 669, Rdnr. 39 ff.). Siehe auch Stichwort „Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)“. Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände. Dabei trägt derjenige, der Rechte aus § 313 BGB geltend macht, die objektive Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss also konkret darlegen und ggf. [...]
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