Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind ebenso wie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers alle Einkünfte heranzuziehen (im Einzelnen siehe das Stichwort „Einkommen“). Jährlich wiederkehrende Zahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind mit ihrem Nettobetrag auf zwölf Monate gleichmäßig zu verteilen (BGH, FamRZ 1991, 416, 418; BGH, FamRZ 1982, 250, 251; OLG München, FamRZ 1980, 150, 151). Beiträge zur Sozialversicherung dürfen wegen Art. 3 Abs. 1 GG (Vergleich mit kurzfristigen Lohnersatzleistungen) nur dann erhoben werden, wenn das Weihnachtsgeld auch Teil der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld und Krankengeld ist (BVerfG, FamRZ 2000, 1013). Selbst wenn ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatslohns gezahlt wird, darf das monatliche Nettoeinkommen wegen der höheren Steuerbelastung nicht einfach mit 13 multipliziert und dann durch zwölf dividiert werden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 418, 419). Für eine [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen