- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Heiratet der Unterhaltsberechtigte erneut, erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch (§ 1586 Abs. 1 BGB). Der erloschene Unterhaltsanspruch lebt grundsätzlich nicht wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod, Aufhebung oder Scheidung aufgelöst wird. Eine Ausnahme macht § 1586a BGB (siehe dazu Stichwort „Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)“). § 1586 Abs. 1 BGB gilt analog für Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB (siehe auch das Stichwort „Nicht eheliche Mutter, Unterhaltsanspruch gegen den Vater (§ 1615l BGB)“). Heiratet eine Mutter, der ein Anspruch gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB zusteht, einen anderen Mann, erlischt daher ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes (BGH, Urt. v. 17.11.2004 – XII ZR 183/02, FamRZ 2005, 347). Heiratet die Mutter eines nichtehelichen Kindes aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs nach § 1615l BGB [...]
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