- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Waisenrente
Nach dem Tod eines oder beider Elternteile habe die hinterbliebenen Kinder Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung auf Waisenrente. Die Einzelheiten sind in § 48 SGB VI geregelt. Unterschieden wird die Halbwaisenrente und die Vollwaisenrente. Erstere wird gezahlt, wenn ein Elternteil verstorben ist, Letztere, wenn beide Elternteile verstorben sind. Voraussetzung ist aber, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit für die Rente erfüllt hat, die fünf Jahre beträgt (§ 50 SGB VI). Ein Anspruch auf Waisenrente besteht aber auch dann, wenn der verstorbene Elternteil beispielweise bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bis zum Tod selbst eine Rente bezogen hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 SGB VI. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben leibliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrente, ebenso wie Stief- und Pflegekinder, die in seinem Haushalt lebten, sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des [...]
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