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Zu den die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkünften zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB), die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen. Dazu kann grundsätzlich auch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus oder aufgrund eines Wohnrechts gehören (BGH, Beschl. v. 19.03.2014 – XII ZB 367/12, FamRZ 2014, 923, Rdnr. 16; BGH, Urt. v. 13.07.1988 – IVb ZR 39/87, FamRZ 1988, 1031, Rdnr. 26; Wendl/Gerhardt, § 1 Rdnr. 474). Zur Bewertung eines Wohnrechts wird auf die Ausführungen beim Stichwort „Wohnwert“ verwiesen. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern nicht verlangen, wieder in die Familienwohnung aufgenommen zu werden. Es hat kein Recht auf Teilhabe an der elterlichen Wohnung (vgl. AG Moers, Beschl. v. 12.07.1991 – 6 C 438/91, FamRZ 1992, 103, [...]
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