- Rangverhältnisse (§§ 1609, 1582 BGB)
- Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Realsplitting
- Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG)
- Rechtskraft
- Rechtsmitteleinlegung (unzuständiges Gericht)
- Rechtsmittelverzicht
- Rechtswahrungsanzeige
- Reitpferd, Kosten der Unterhaltung
- Rente nach dem HIV-Hilfegesetz (HIVHG)
- Rentenantrag
- Rentennachzahlung
- Rentenzahlungen
- Repräsentationskosten
- Richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)
- Risikolebensversicherung
- Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt
- Rückübertragung von Sozialleistungen
- ÜberblickGrundsätze des Realsplittings
- Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
- Unterhaltsrechtliche Folgen des begrenzten Realsplittings
- Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
- Unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings
- Weitere Konsequenzen
- Weiterführende Literatur: Realsplitting
Realsplitting
Leben die Eheleute unter Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennt und ist die Trennung auf Dauer beabsichtigt, so entfällt die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen. Die getrenntlebenden Eheleute werden steuerlich im Jahr nach der Trennung wie Ledige als Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklassen I oder II eingeordnet. Zahlt während der Trennung oder nach einer Scheidung ein Ehegatte dem anderen Unterhalt, so kann er die Unterhaltsleistung zumindest in begrenztem Umfang als Sonderausgaben geltend machen. Diese Möglichkeit wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet. Geregelt ist der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Realsplitting beinhaltet also das Recht des Unterhaltspflichtigen, Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben von seinen Einkünften abzuziehen (siehe auch BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1822). Diese Möglichkeit besteht wegen des [...]
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