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Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)

Grundsätzlich schulden die Eltern ihren Kindern gem. § 1610 Abs. 2 BGB Unterhalt auch für die Dauer einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, also bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Allerdings ist die Verpflichtung, für die Dauer der Ausbildung Unterhalt zu zahlen, grundsätzlich auf eine Ausbildung beschränkt. Eine Zweitausbildung ist nur in ganz engen Grenzen zu finanzieren. Für die in der Praxis immer häufiger gewordenen Ausbildungsgänge, in denen der junge Volljährige nach dem Abitur eine Lehre erfolgreich abgeschlossen und anschließend ein Studium aufgenommen hat, geht der BGH unter bestimmten Voraussetzungen von einem einheitlichen Ausbildungsgang aus mit der Folge, dass die Eltern diesen grundsätzlich finanzieren müssen (BGH, FamRZ 2006, 1100 m.w.N. zur früheren Rechtsprechung; siehe wegen der Einzelheiten auch das Stichwort „Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)“ ). Die Anwendung der Grundsätze zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen auf [...]
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