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Die richterliche Hinweispflicht ist Ausprägung des sozialen Rechtsstaates und korrespondiert mit der Verpflichtung zum fairen Verfahren und zur Gewährung rechtlichen Gehörs. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) – mithin auch in Unterhaltssachen – gilt gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Regelung des § 139 ZPO entsprechend. In Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, findet sich die Regelung über die gerichtliche Hinweispflicht in § 28 FamFG. § 139 ZPO hat durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I, 1887) eine Neufassung erfahren, die inhaltlich Regelungen der §§ 139, 273, 278 ZPO a.F. zusammenfasst, ohne dass damit im Vergleich zu vorher eine inhaltlich abweichende Regelung verbunden wäre (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 77). Das Gericht muss also nach wie vor darauf hinwirken, dass die Beteiligten sich vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen [...]
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