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Renten jeder Art zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Sie mindern daher den Bedarf bzw. steigern die Leistungsfähigkeit (so schon BGH, FamRZ 1983, 574 = NJW 1983, 1481). Das gilt für alle Arten von Renten, auch für die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Renten (BGH, FamRZ 2003, 848, 851 m. Anm. Hoppenz = NJW 2003, 1796; BGH, FamRZ 2002, 88). Sofern Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden gezahlt werden, sind auch diese grundsätzlich als Einkommen zu bewerten. Allerdings muss in diesem Zusammenhang § 1610a BGB mit seiner Vermutung des Verbrauchs für den Mehrbedarf beachtet werden. Will der Unterhaltspflichtige gleichwohl diese Renten als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen gewertet haben, muss er die Vermutung widerlegen, d.h., ihn trifft die volle Darlegungs- und Beweislast (Prütting/Wegen/Weinreich, § 1610a BGB Rdnr. [...]
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