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Der Unterhaltsberechtigte ist unterhaltsrechtlich gehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rentenantrag zu stellen, denn zur Überwindung seiner Bedürftigkeit muss er alle ihm zumutbaren Mittel einsetzen (wegen Einzelheiten siehe Stichwort „Bedarf/Bedürftigkeit“). Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Verpflichtung nach und stellt einen Rentenantrag, so entfällt dadurch nicht die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit. Diese entfällt nur dann, wenn die Rente auch tatsächlich gezahlt wird. In der Zeit zwischen Antragstellung und Auszahlung der Rente kann die Bedürftigkeit nur dann entfallen, wenn ein realisierbarer Anspruch auf einen Vorschuss gegen den Rentenversicherungsträger besteht oder die Zeit bis zur Auszahlung aus Vermögenswerten überbrückt werden kann und dies zumutbar ist. Auf die Inanspruchnahme von subsidiären öffentlichen Leistungen kann der Unterhaltsschuldner den Gläubiger für die Übergangszeit jedenfalls nicht verweisen (so schon BGH, FamRZ [...]
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