Leben die Eheleute unter Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennt und ist die Trennung auf Dauer beabsichtigt, so entfällt die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen. Die getrenntlebenden Eheleute werden steuerlich im Jahr nach der Trennung wie Ledige als Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklassen I oder II eingeordnet. Zahlt während der Trennung oder nach einer Scheidung ein Ehegatte dem anderen Unterhalt, so kann er die Unterhaltsleistung zumindest in begrenztem Umfang als Sonderausgaben geltend machen. Diese Möglichkeit wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet. Geregelt ist der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Realsplitting beinhaltet also das Recht des Unterhaltspflichtigen, Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben von seinen Einkünften abzuziehen (siehe auch BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1822). Diese Möglichkeit besteht wegen des [...]