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Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt, wenn der Unterhaltsgläubiger eine nachhaltig gesicherte Tätigkeit aufnimmt. § 1573 Abs. 4 BGB weist von diesem Zeitpunkt an das allgemeine Risiko des Arbeitsplatzverlustes dem Bedürftigen allein zu. Wer einmal voll in das Arbeitsleben wieder eingegliedert worden ist, muss die Gefahr der Arbeitslosigkeit „von Stund an“ selbst tragen (BGH, FamRZ 1985, 1234; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 980 ff.; OLG Hamm, FamRZ 1999, 230, 231; vgl. zu allem auch Wendl/Dose, § 4 Rdnr. 293, 294). Für die Frage, ob der Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten nachhaltig i.S.d. § 1573 Abs. 4 Satz 1 BGB gesichert war, ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner [...]
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