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Ein Leistungsantrag auf Unterhalt ist nur dann zulässig ist, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist. Die Forderung eines zusätzlichen Unterhalts im Wege des Zusatz- oder Nachforderungsantrags ist folglich nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt (BGH, FamRZ 1985, 690; BGH, FamRZ 2009, 314). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Unterhaltsrecht im Zweifel davon auszugehen, dass Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird, so dass die Vermutung gegen das Vorliegen eines Teilantrags spricht. Für die Annahme eines Teilantrags ist daher zu fordern, dass der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren entweder ausdrücklich einen Unterhaltsteilanspruch geltend gemacht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung von Unterhalt vorbehalten hat (BGH, FamRZ 1985, 690, 691; BGH, FamRZ 1990, 863, 864; BGH, FamRZ 2003, 444; BGH, Rdnr. 13, FamRZ 2009, 314). Eine Nachforderung ist [...]
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