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Der einem Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten gewährte Nießbrauch an einer Eigentumswohnung oder einem Haus gehört zum Vermögen. Eine Übertragung des Nießbrauchs ist nach § 1059 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Daher kann ein Unterhaltsberechtigter den Nießbrauch nicht als Vermögensteil einsetzen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Vielmehr ist sein Unterhaltsbedarf – soweit es um den Wohnbedarf geht – durch die Ausübung des Nießbrauchs gedeckt. Gegebenenfalls muss sich der Unterhaltsberechtigte also einen entsprechenden Wohnvorteil anrechnen lassen (siehe dazu Stichwort „Wohnwert“). Ein Unterhaltspflichtiger, der sein selbstgenutztes Eigenheim verschenkt und sich dabei einen Nießbrauch vorbehält, wird i.d.R. nicht verpflichtet sein, einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Er wird sich jedoch auch weiterhin einen entsprechenden Wohnvorteil anrechnen lassen müssen. Ein etwaiger Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auf [...]
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