Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

Die Scheidung ist vom Richter auszusprechen, wenn die Ehe zerrüttet ist. Auf die Beantwortung der Frage, wem die alleinige oder überwiegende Schuld am Scheitern der Ehe zur Last zu legen ist – das war entscheidend für das bis zum 30.06.1977 geltende Unterhaltsrecht der §§ 58 ff. EheG (bis dahin galt das Verschuldensprinzip) –, kommt es nicht mehr an. Grundlage für den nachehelichen Unterhalt ist der Katalog der §§ 1570–1576 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass § 1576 BGB einen Auffangtatbestand darstellt, also nur subsidiär ist (BGH, FamRZ 2003, 1734, 1737 m. Anm. Büttner, FamRZ 2003, 1830). Bei diesen sieben Anspruchsgrundlagen entscheidet die Frage, ob eine auf die Ehe zurückzuführende Bedürfnislage gegeben ist. Dann steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des neuen Unterhaltsrechts die Vorstellung, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen kann, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen