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Anträge auf Zahlung von Unterhalt gem. § 1615l BGB gegen den anderen Elternteil sind beim Familiengericht einzureichen. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners, also das nach §§ 12, 13 ZPO i.V.m. §§ 7 ff. BGB für den Unterhaltspflichtigen zuständige Gericht (vgl. §§ 232, 113 FamFG). Etwas anderes gilt, wenn bei Einreichung des Antrags bereits ein Verfahren über den Unterhalt des minderjährigen Kindes anhängig ist. Dann können nach § 232 Abs. 3 FamFG die Unterhaltsansprüche gem. § 1615l BGB am ausschließlichen Gerichtsstand des Kindes geltend gemacht werden. Die Entscheidung, ob dieser temporäre Gerichtsstand (nach der Wahl des Antragstellers) gewählt werden soll, liegt beim unterhaltbegehrenden Elternteil. Allerdings ist die Wahl des gleichen Gerichtstands sinnvoll im Hinblick auf die wechselseitige Abhängigkeit der Unterhaltsansprüche. Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland, so kann die Antragstellerin den Anspruch an ihrem [...]
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