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Gemäß § 114 FamFG besteht in Familienstreitsachen und damit auch in Verfahren nach § 1615l BGB in allen Sachinstanzen und damit auch vor dem Amtsgericht Anwaltszwang. Die Beteiligten selbst sind daher nicht postulationsfähig und müssen sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Dieser kann auch vom Unterhaltsberechtigen bzw. Unterhaltsverpflichteten selbst gestellt werden. Er sollte dann einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt in seinem Verfahrenskostenhilfeantrag benennen, denn für das Unterhaltsverfahren selbst ist der Anwaltszwang wieder gegeben. Im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht daher gem. § 121 ZPO, der über § 113 FamFG Anwendung findet, auch ein Anspruch auf Beiordnung eines vertretungsbereiten [...]
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