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Die Darlegungs- und Beweislast für das Unterhaltsverhältnis, den Bedarf und die Bedürftigkeit obliegt grundsätzlich dem Berechtigten und damit auch dem Elternteil, der sich auf einen Anspruch nach § 1615l BGB beruft. Soweit ein Betreuungsunterhalt über das Alter von drei Jahren hinaus verlangt wird, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten auch, die Gründe darzulegen, aus denen sich ein Billigkeitsanspruch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ergibt. Umgekehrt hat der Unterhaltspflichtige neben seiner fehlenden Leistungsfähigkeit auch die Darlegungs- und Beweislast für eventuelle Versagungsgründe, wie z.B. Eheschließung des Berechtigten oder Aufnahme einer neuen [...]
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