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Zwar ist mit Ausnahme des Antrags auf Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren ein Verfahrensantrag nicht zu stellen. Jedoch empfiehlt es sich, einen Antrag zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit vor Rechtskraft als auch einen Kostenantrag in die Antragsschrift aufzunehmen. Im Hinblick darauf, dass die Unterhaltsentscheidung in der Hauptsache erst mit Rechtskraft vollstreckbar wird, empfiehlt sich der Verfahrensantrag auf Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 116 Abs. 3 FamFG). Zwar ist dies von Amts wegen zu beachten, aber um zu verhindern, dass die Anordnung versehentlich unterbleibt, sollte der Antrag gestellt werden. Da die Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG nach Billigkeit getroffen wird, empfehlen sich außerdem einige Ausführungen zu der Kostenverteilung. Im Übrigen siehe auch Teil [...]
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